Rohrleitungsbau für Tankanlagen von TANKTECHNIK Süd

Oberirdischer Treibstofftank

Zu unseren Hauptaufgaben zählt der Rohrleitungsbau für Betriebs- und öffentliche Tankstellen. Auf die Schweiß- und Montagearbeiten unserer Rohrbau-Spezialisten können sich unsere Kunden verlassen. Unsere hochqualifizierten Monteure sind mit Ihrem Fachwissen ständig am neuesten Stand der tanktechnischen Sicherheitsverordnungen. (Jährliche BBS-Schulungen (Bundesverband Behälterschutz Sicherheitsschulung)

Die Durchführung von wiederkehrenden Überprüfungen an Tankanlagen gemäß neuer VbF (Verordnung brennbare Flüssigkeiten) gehört ebenfalls zu unseren Hauptaufgaben.

 

Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen laut neuer VbF (Verordnung brennbarer Flüssigkeiten 2023)
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betragen, längstens jeweils bemessen vom Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung bzw. dem Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung:

Oberirdische Lagerbehälter und überschaubar verlegte Rohrleitungen gem. §26 (1)


Alle 6 Jahre durch äußere Besichtigung. Bei RL mit höchstmöglichen Betriebsdruck

 

Unterirdische Lagerbehälter und zugehörigen Anlagenteile auf Dichtheit gem. §26 (1) bzw. (2)

 

  1. alle 6, eigentlich alle 5 Jahre (gem. WRG §134 (4)) (§28 (1) Z1); 
  2. alle 3 Jahre für einwandfreie unterirdische Rohrleitungen §28 (1) Z3; 

 

Ausnahme: Behälter und Rohrleitungen mit Leckanzeigesystem gem. §26 (2)

 

Jährlich wiederkehrende Prüfungen des Leckanzeigesystems

 

Folgende Einrichtungen sind auf den ordnungsgemäßen Zustand gemäß §26 (3) zu prüfen: 

 

a) elektrische Anlagen und Betriebsmittel

    1. alle 5 Jahre außerhalb von ex-Bereichen (§28 (1) Z2); 

    2. alle 3 Jahre in ex-Bereichen (§28 (1) Z4)

    3. jährlich in ex-Bereichen bei außergewöhnlicher Beanspruchung (Feuchtigkeit, extremer Umgebungstemperatur (§28 (1) Z7) 

 

b) Erdungs- und Blitzschutzanlagen;

    1. alle 3 Jahre außerhalb von ex-Bereichen (§28 (1) Z5); 

    2. jährlich in ex-Bereichen (§28 (1) Z6)

 

c) mechanische Lüftungsanlagen zur Vermeidung explosionsfähiger Atmosphären;

    1. jährlich (§28 (1) Z8); 

 

d) wesentliche Sicherheitseinrichtungen (zB Leckanzeigesystem, Überfüllsicherung, elektronische Inhaltsanzeige, Gaswarneinrichtung)

    1. jährlich (§28 (1) Z9); 

 

ACHTUNG neue Behördenvorschrift!
Zukünftig müssen an bestehenden Tankstellen alle einwandigen produktführenden Rohrleitungen gegen doppelwandige Rohrleitungen ausgetauscht werden.